Periodische Weiterbildung
Zur Sicherstellung der Begutachtungsqualität müssen alle geeigneten Personen mind. alle 3 Jahre an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von 8 Stunden mit Erfolg teilnehmen.
Verfügbar
10.2.2021,
Mi 8 bis 17:30 Uhr
Kursdauer: 11 (Einheiten)
Wiener Straße 150
4021 Linz
Warteliste
16.3.2021,
Di 8 bis 17:30 Uhr
Kursdauer: 11 (Einheiten)
Wiener Straße 150
4021 Linz
Warteliste
20.4.2021,
Di 8 bis 17:30 Uhr
Kursdauer: 11 (Einheiten)
Wiener Straße 150
4021 Linz
Verfügbar
26.5.2021,
Mi 8 bis 17:30 Uhr
Kursdauer: 11 (Einheiten)
Wiener Straße 150
4021 Linz
Verfügbar
22.6.2021,
Di 8 bis 17:30 Uhr
Kursdauer: 11 (Einheiten)
Wiener Straße 150
4021 Linz
7794 Spezialkurs über Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3.5 t nach §57a KFG
Zur Sicherstellung der Begutachtungsqualität müssen alle geeigneten Personen mindestens alle 3 Jahre an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von 8 Stunden mit Erfolg teilnehmen (Kursnr. 7793)
Bei einer Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit mehr als 3500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht und mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h ist zusätzlich dieser Spezialkurs über Bremsanlagen nötig.
Die Inhalte:
Die konkreten Schulungsinhalte richten sich immer nach dem gesetzlich gültigen Stand und dienen zur Auffrischung und Ergänzung rechtlicher und technischer Änderungen.
Hinweise:
Information vom 9.7.2008:
Die Erweiterungsschulung für Fahrzeuge über 3,5 t und der Spezialkurs über Bremsanlagen ist nur mehr bei der Begutachtung von Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h erforderlich. Lehrgangsdauer sowie Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt. Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs 100% Anwesenheit erforderlich.
Rechtliche Grundlagen:
Das Bundesministerium hat per Erlass vom 8.2.2005 klargestellt, dass die wiederkehrende Begutachtung von der geeigneten Person selbst durchgeführt werden muss. Die geeignete Person muss die notwendigen Tätigkeiten also selbst ausführen und nicht nur beaufsichtigen.
Wann muss die nächste „periodische Weiterbildung“ besucht werden?
Nach 3 Jahren müssen Sie die periodische Weiterbildung Kursnr. 7793 besuchen, um weiterhin als „geeignete Person“ tätig sein zu können.
Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, dürfen ab dem Ende der Toleranzfrist durch diese geeignete Person keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden. Sollte die Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren 3 Jahren durchgeführt werden, muss wieder eine Grundschulung absolviert werden.
Weitere Informationen und die gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der Homepage der OÖ Landesregierung unter http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/themen_verkehr_kfz_DEU_HTML.htm .
Empfehlung:
Zusätzlich Empfehlung für Teilnehmer von Kurs 7776: 8020 – Abgastechnik
Mitzubringen:
§57a-Bildungspass
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