7794 Periodische Weiterbildung Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3.5 t nach §57a KFG
Zur Sicherstellung der Begutachtungsqualität müssen alle geeigneten Personen mind. alle 3 Jahre an einer Weiterbildung im Ausmaß von 8 Stunden teilnehmen.
04.07.2024 - 04.07.2024
WIFI Linz
Präsenzkurs

Verfügbar
nur mehr wenige Plätze frei
280,00 eur Screenreader Text
ORT WIFI Linz
Wiener Straße 150
4021 Linz
ZEIT 10 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
280,00 eur

7794 Periodische Weiterbildung Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3.5 t nach §57a KFG

Zur Sicherstellung der Begutachtungsqualität müssen alle geeigneten Personen mindestens alle 3 Jahre an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von 8 Stunden mit Erfolg teilnehmen (Kursnr. 7793)

Bei einer Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit mehr als 3500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht und mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h ist zusätzlich dieser Spezialkurs über Bremsanlagen nötig.

Die Inhalte:

Die konkreten Schulungsinhalte richten sich immer nach dem gesetzlich gültigen Stand und dienen zur Auffrischung und Ergänzung rechtlicher und technischer Änderungen.

Die Fristen:

Nach 3 Jahren müssen Sie die periodische Weiterbildung (Kursnr. 7793) sowie den Kurs „Periodische Weiterbildung Bremsanlagen für Fahrzeuge über 3,5 t nach §57a KFG“ (Kursnr. 7794) besuchen, um weiterhin als „geeignete Person“ tätig sein zu können.

Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, dürfen ab dem Ende der Toleranzfrist (4 Monate) durch diese geeignete Person keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden. Sollte die Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren 3 Jahren durchgeführt werden, muss wieder eine Grundschulung absolviert werden.

Mitzubringen:

Lichtbildausweis, Original §57a-Bildungspass und Kopie §57a-Bildungspass

Die Hinweise:

Lehrgangsdauer sowie Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt. Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs 100% Anwesenheit erforderlich.

Die wiederkehrende Begutachtung muss von der geeigneten Person selbst durchgeführt werden. Die geeignete Person muss die notwendigen Tätigkeiten also selbst ausführen und nicht nur beaufsichtigen.

Weitere Informationen und die gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der Homepage der OÖ Landesregierung unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/76576.htm .

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