Förderung der Schulungskosten für Beschäftigte in Kurzarbeit 3
Covid Kurzarbeit Phase 3 von 1.10.2020 -31.3.2021
Förderung von Aus- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Bundesrichtlinie – Beihilfe Schulungskosten für Beschäftigte in Covid19-KUA (SfK) – gültig rückwirkend ab 1.10.2020 (Beschluss 13.10.2020 Verwaltungsrat AMS)
- Sozialpartnereinigung zur Verlängerung der Covid19 Kurzarbeit 1.10.2020-31.3.2021
- Verpflichtende Bereitschaft für Aus-, Fort- und Weiterbildung für Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge in kurzarbeitsbedingten Ausfallszeit
- Die Förderung bezieht sich auf Schulungen während der Kurzarbeitsphase 3.
- Antragstellungen der Unternehmen werden voraussichtlich ab 16.11.2020 möglich sein. Durch die rückwirkende Möglichkeit der Antragstellung sind auch Schulungen förderbar, die bereits vor der Antragstellung ab 1.10.2020 beginnen.
Inhaltliche Regelungen:
- Förderbar sind alle Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit einem bereits genehmigten COVID-19-Kurzarbeitsprojekt mit Beginn ab 1.10.2020.
- Förderbarer Personenkreis: kurzarbeitende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die während der Ausfallstunden an einer Schulung teilnehmen - Lehrlinge in KUA sind von dieser RL ausgenommen (Förderung über Lehrlingsstellen in Arbeit).
- Förderbar sind nur Schulungsleistungen, die vom Arbeitgebern beauftragt und diesem in Rechnung gestellt werden.
- Förderbare Kosten umfassen Kursgebühren, die von externen Schulungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden (inklusive Prüfungsgebühren und Schulungsunterlagen) sowie Honorare von externen Trainerinnen/Trainern (z.B. bei unternehmensintern organisierten Kursen).
- Nicht förderbar sind Beratungskosten, Reisekosten, Unterbringungskosten sowie anfallende Spesen/Taggelder der Teilnehmer.
- Förderbare Schulungen sind arbeitsmarktbezogen, dauern mindestens 16 Maßnahmenstunden (à 60 Min inkl. Pause), sind überbetrieblich verwertbar und liegen innerhalb des COVID-19-Kurzarbeitszeitraums (1.10.2020-31.3.2021).
- Nicht förderbar sind:
o ordentliche Studien und postgraduate Studien an Universitäten einschließlich
Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen[1]
o Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien
o reine Produktschulungen
o nicht arbeitsmarktorientierte Schulungen (z.B. Hobbykurse)
o Schulungen, die reine Anlernqualifikationen für
einfache Tätigkeiten vermitteln (z.B. einfache Einschulungen an Maschinen)
o Schulungen[2] mit einer Dauer von weniger als 16 Maßnahmenstunden
o Individualcoaching
- Die in Aussicht genommenen Schulungen sind so detailliert wie möglich zu beschreiben.
- Förderhöhe: 60% der anerkennbaren Schulungskosten
- Eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer/innen ist nicht zulässig.
[1]Die Förderung aller anderen Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, wird vom AMS Verwaltungsrat gemäß § 34 Abs. 6 AMSG für zulässig erklärt.
[2]Der Begriff „Schulungen“ umfasst auch zu einem sinnvollen Maßnahmenpaket zusammen gefasste Einzelmaßnahmen.
Stand: 23.10.2020 - KUA III & Qualifizierung - www.wko.at/corona
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite des AMS OÖ bzw. unter T 050/904440