Periodische Weiterbildung nach §57a KFG
7793 Periodische Weiterbildung nach §57a KFG

rechtliche und technische Neuerungen

Zur Sicherstellung der Begutachtungsqualität müssen alle geeigneten Personen mindestens alle 3 Jahre an einer Weiterbildung im Ausmaß von 8 Stunden teilnehmen.
ORT WIFI Linz
Wiener Straße 150
4021 Linz
ZEIT 10 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
290,00 eur
ORT WIFI Wels
Dr. Koss-Str. 4
4600 Wels
ZEIT 10 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
290,00 eur
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Wiener Straße 150
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ZEIT 10 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
290,00 eur
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ZEIT 10 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
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Robert-Kunz-Straße 9
4840 Vöcklabruck
ZEIT 10 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
290,00 eur

7793 Periodische Weiterbildung nach §57a KFG

Beschreibung des Kurses

Der Kurs "periodische Weiterbidlung nach §57a KFG" dient zur Sicherstellung der Begutachtungsqualitäten und alle geeigneten Personen müssen mindestens alle 3 Jahre an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von 8 Stunden mit Erfolg teilnehmen. 

Die Voraussetzungen

Die Fristen:

Nach 3 Jahren müssen Sie die periodische Weiterbildung (Kursnr. 7793) besuchen, um weiterhin Begutachtungen bis 3,5t als „geeignete Person“ durchführen zu können.

Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, dürfen ab dem Ende der Toleranzfrist von 4 Monaten durch die geeignete Person keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden. Sollte die Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren 3 Jahren besucht werden, muss eine erneute Grundschulung absolviert werden.

Hinweis

Mitzubringen:

Lichtbildausweis, Original §57a-Bildungspass 

Lehrgangsdauer sowie Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt. Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs 100% Anwesenheit erforderlich.

Die wiederkehrende Begutachtung muss von der geeigneten Person selbst durchgeführt werden. Die geeignete Person muss die notwendigen Tätigkeiten also selbst ausführen und nicht nur beaufsichtigen.

Weitere Informationen und die gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der Homepage der OÖ Landesregierung unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/76576.htm .

FAQ (Häufige Fragen)

  • Kann man die periodische Weiterbildung in einem anderen Bundesland machen?
    JA

  • Sind die §57a Schulungen in ganz Österreich gültig?
    JA

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