7420 Prüfungsvorbereitung Waffengewerbe
In diesem Prüfungsvorbereitungskurs bereiten Sie sich auf die Befähigungsprüfung vor. Sie erarbeiten mit Profis Wissen im Bereich Jagd- und Sportwaffen, Jagd- und Sportmunition, Jagdoptik, Ballistik, militärische Waffen und Munition und berufsbezogene Sondervorschriften.
ORT WIFI Linz
Wiener Straße 150
4021 Linz
ZEIT 120 Trainingseinheiten
LERNMETHODE Trainer:in, bei Bedarf Lernplattform
TEILNAHME persönlich vor Ort
2.300,00 eur inkl. Unterlagen

7420 Prüfungsvorbereitung Waffengewerbe

Laut Waffengewerbe § 139 ist für folgende Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung erforderlich:

1. Hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition:

  • a: Für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher Dieses Gewerbe fällt NICHT unter die übrigen Waffengewerbe und ist daher NICHT Teil dieses Kurses.)

b: Für den Handel

c: Das Vermieten

d: Die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes

2. Hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition:

a: Für den Handel

b: Das Vermieten

c: Die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes

Die Prüfung für die übrigen Waffengewerbe besteht aus 3 Modulen:

Modul 1: Fachlich mündliche Prüfung

Modul 2: Ausbilderprüfung **

Modul 3: Unternehmerprüfung *

Das Modul 1 wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfungen ersetzt:

1. Büchsenmacher, BGBl. Nr. 273/1975

2. Waffenmechaniker, BGBl. Nr. 266/1977

3. Waffen- und Munitionshändler, BGBl. Nr. 383/1990

In diesem Kurs werden Sie NUR auf Modul 1 (Fachlich mündliche Prüfung) vorbereitet.

In den folgenden Gebieten werden Grundkenntnisse geprüft:

1. Jagd- und Sportwaffen,

2. Jagd- und Sportmunition,

3. Jagdoptik,

4. Ballistik,

5. militärische Waffen und militärische Munition,

6. berufsbezogene Sondervorschriften.

Die Zielgruppe:

Personen, welche die Befähigungsprüfung ablegen möchten.

Die Voraussetzungen:

Das selbständige Ausüben des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition (kurz Waffenhandel) erfordert neben der erfolgreich abgelegten Prüfung gemäß der Befähigungsprüfungsordnung für Waffengewerbe – Prüfung für die übrigen Waffengewerbe (alle drei Module!) – zusätzlich eine mindestens 1-jährige fachliche Tätigkeit (auf Vollzeitbasis – bei Teilzeit entsprechend verlängerte Praxiszeit) im Handel mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition. Ohne Vorliegen dieser Praxiszeit, ist eine Anmeldung des Waffenhandels NICHT möglich!

Mindestalter: 18 Jahre

Hinweis zur Stornoregelung:

Die Stornofrist beträgt bei diesem Kurs 4 Wochen (Sie müssen sich also spätestens 4 Wochen vor Kursbeginn abmelden, wenn Sie angemeldet sind und den Kurs doch nicht besuchen können).

Zugangsvoraussetzungen für den Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition:

Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition oder über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.

Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig (vor der Anmeldung zum Kurs) beim WK OÖ Prüfungsmanagement, ob Sie auch tatsächlich die Voraussetzungen für den Prüfungsantritt erfüllen.

WK OÖ Prüfungsmanagement, Wiener Straße 150, 4021 Linz: Tel. 05-90909-4041, E-Mail: pruefungen@wkooe.at oder im Internet unter http://wko.at/ooe/pruefungen.

* Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (mit 1.4.2004)

(1) Der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er

die Unternehmerprüfung als Einzelprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat oder

den Prüfungsteil Unternehmerprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe oder für ein reglementiertes Gewerbe bestanden hat oder

im Rahmen einer Meisterprüfung für ein Handwerk den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil bestanden hat oder eine dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufs­ausbildungsgesetz entsprechende Meisterprüfung abgelegt hat oder

bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnach­weises für ein konzessioniertes Gewerbe oder bis zum Ablauf des 30. Juni 1993 oder nach diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erbringung des Befähigungsnachweises für ein gebundenes Gewerbe oder für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe oder ein konzessioniertes Verkehrsgewerbe auf andere Art als durch die erfolgreiche Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung unternehmerische Kenntnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen hat oder

die Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf erfolgreich abgelegt hat oder

eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständiger oder in kaufmännisch leitender Stellung in einem Unternehmen absolviert hat.

(2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:

Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 75 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes,

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe und deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,

2a. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,

nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende berufsbildende höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, der Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

dem Schulorganisationsgesetz unterliegende Speziallehrgänge, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

dreijährige Handelsschule oder eine mindestens dreijährige Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, in der eine der Handelsschule entsprechende betriebswirtschaftlich-kaufmännische Ausbildung vermittelt wird,

dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

Hotelfachschule, Gastgewerbefachschule, Tourismusfachschule und Hotelfach­lehrgang für Erwachsene der Salzburger Tourismusschulen Bischofshofen,

7a. mindestens dreijährige gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen,

nicht unter eine andere Ziffer dieses Absatzes fallende mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schulen einschließlich der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, sofern nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

Werkmeisterschulen oder Bauhandwerkerschulen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unter­richtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang im Ausmaß von mindestens 80 Stunden erfolgreich besucht wurde, in dem die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse vermittelt werden,

Fachakademie, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

Meisterschule oder Meisterklasse, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Unterricht im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen erteilt wurde, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

betriebswirtschaftliche Intensivlehrgänge der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern.

(3) Abs. 2 Z 5, 6 und 8 gilt nicht für Absolventen, die im Schuljahr 1994/95 oder später mit der Schulausbildung begonnen haben, sofern der erfolgreiche Abschluss der betreffenden Schule nicht durch die erfolgreiche Ablegung einer Abschlussprüfung nachgewiesen wird.

(4) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluss der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, oder einer der im folgenden genannten Studienrichtungen (Studienversuche) oder Lehrgänge nachweist:

Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,

Studienrichtung Betriebswirtschaft,

Studienrichtung Handelswissenschaft,

Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft,

Studienrichtung Volkswirtschaft,

Studienrichtung Wirtschaftsinformatik,

Studienrichtung Wirtschaftspädagogik,

Studienrichtung Rechtswissenschaften,

Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,

ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Studienrichtungen, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind,

Universitätslehrgänge und Lehrgänge universitären Charakters, sofern durch Zeugnis nachgewiesen wird, dass Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

(5) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse nachweist, dass er einen Fachhochschul-Studiengang erfolgreich abge­schlossen hat, in dem Lehrinhalte im Ausmaß von mindestens 160 Unterrichtseinheiten in den Themenbereichen vermittelt wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind.

(6) Die Unternehmerprüfung entfällt weiters, wenn der Prüfungswerber nachweist, dass er den Unternehmerführerschein der Wirtschaftskammer Österreich erfolgreich absolviert hat.

**Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung bzw. Ausbilderkurs

1. Erfolgreiche Ablegung einer der nachfolgend angeführten Prüfungen:

  • Notariatsprüfung, Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater, Fachprüfung für Steuerberater, Rechtsanwaltsprüfung, Ziviltechnikerprüfung, Prüfung für den Apothekerberuf, Unternehmerprüfung, Richteramtsprüfung
  • Meisterprüfung gemäß landes- und forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz, sofern der Prüfungsteil über die fachlichen und pädagogischen Fertigkeiten zur Ausbildung von Lehrlingen erfolgreich abgelegt wurde
  • Dienstprüfung für Beamte des Bundes, der Länder oder Gemeinden für die Verwendungsgruppen A, B oder C oder für die Verwendungsgruppen A1, A2 oder A3 sowie die entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete des Bundes, der Länder oder der Gemeinden
  • Lehramtsprüfung an einer berufspädagogischen Akademie für Berufsschulen
  • Abschlussprüfung Meisterschule Bauhandwerkerschule, Werkmeisterschule
  • Befähigungsprüfung für Baumeister, Zimmermeister, Steinmetzmeister, Brunnenmeister, Bauträger, Technische Büros, Unternehmensberater;

2. Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer mindestens 3-jährigen Fachakademie bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sofern die Bereiche Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation im Ausmaß von mindestens 40 Einheiten behandelt wurden.

3. Die Ausbildung an den Meisterklassen.

4. Die Ausbildung an Werkmeisterschulen, Bauhandwerkerschulen oder Meisterschulen, für deren erfolgreichen Abschluss keine Abschlussprüfung abzulegen war.

Die Inhalte:

1 Jagd- und Sportwaffen

1.1 Blanke Waffen

1.2 Feuerwaffen

1.2.1 Langwaffen

1.2.2 Kurzwaffen

2 Jagd- und Sportmunition

2.1 Normung von Munition

2.2 Büchsenmunition

2.3 Flintenmunition

2.4 Faustfeuerwaffenmunition

3 Jagdoptik

3.1 Beobachtungsgläser

3.2 Zielfernrohre

4 Ballistik

4.1 Innenballistik

4.2 Außenballistik

4.3 Zielballistik

5 Militärische Waffen und militärische Munition

5.1 Halbautomatische- und automatische Waffen

5.2 Militärische Kleinkalibermunition

5.3 Großkalibrige Militärwaffen

5.4 Großkalibermunition

6 Berufsbezogene Sondervorschriften

6.1 Bestimmungen aus der Gewerbeordnung

6.2 Waffenbücherverordnung

6.3 Waffengesetz

6.4 Pyrotechnikgesetz

6.5 Pyrotechnik-Lagerverordnung

6.6 Beschussgesetz

6.7 Gefahrgut-Beförderungsgesetz

Der Hinweis:

Nähere Informationen unter: https://www.wko.at/branchen/ooe/handel/baustoff-eisen-hartwaren-holzhandel/Merkblaetter_und_Gesetze.html

Einzige Antrittsvoraussetzung zur Befähigungsprüfung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.

Sie dürfen keine Schusswaffen in den Kurs mitbringen!