7793 Periodische Weiterbildung nach §57a KFG
Beschreibung des Kurses
Der Kurs "periodische Weiterbidlung nach §57a KFG" dient zur Sicherstellung der Begutachtungsqualitäten und alle geeigneten Personen müssen mindestens alle 3 Jahre an einem Weiterbildungskurs im Ausmaß von 8 Stunden mit Erfolg teilnehmen.
Die Voraussetzungen
Die Fristen:
Nach 3 Jahren müssen Sie die periodische Weiterbildung (Kursnr. 7793) besuchen, um weiterhin Begutachtungen bis 3,5t als „geeignete Person“ durchführen zu können.
Wurde die erforderliche Weiterbildung nicht absolviert, dürfen ab dem Ende der Toleranzfrist von 4 Monaten durch die geeignete Person keine Begutachtungen mehr durchgeführt werden. Sollte die Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren 3 Jahren besucht werden, muss eine erneute Grundschulung absolviert werden.
Hinweis
Mitzubringen:
Lichtbildausweis, Original §57a-Bildungspass
Lehrgangsdauer sowie Kursinhalte sind gesetzlich festgelegt. Aus diesem Grund ist bei diesem Kurs 100% Anwesenheit erforderlich.
Die wiederkehrende Begutachtung muss von der geeigneten Person selbst durchgeführt werden. Die geeignete Person muss die notwendigen Tätigkeiten also selbst ausführen und nicht nur beaufsichtigen.
Weitere Informationen und die gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der Homepage der OÖ Landesregierung unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/76576.htm .
FAQ (Häufige Fragen)
- Kann man die periodische Weiterbildung in einem anderen Bundesland machen?
JA - Sind die §57a Schulungen in ganz Österreich gültig?
JA
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